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RELATIONSHIP MAGAZIN 01.16

100% neutral Verordnung sieht keine Ausdifferenzierung von Fallgrup- pen dieser Art vor. Es gelten eine allgemeine Zweck- bindungsregelung und die so genannte Interessenab- wägungsklausel. In den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist dies heute bereits der Fall. Vor dem Jahr 2009 war auch in Deutschland die Interes- senabwägungsklausel die wesentliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten zu Werbezwecken. Wann schutzwürdige Interessen der Werbeadressaten denen der werbenden Unternehmen vorgehen, ist eine Frage der Auslegung. Eine Zweckbindungsregelung, wie sie jetzt in der Verord- nung enthalten ist, gab es in Deutschland bisher nicht. Teilweise existiert sie in allgemeiner Form jedoch in an- deren Mitgliedstaaten, so dass man auf deren Erfahrun- gen zurückgreifen kann. Im Grundsatz sollte die Nutzung von Adressen und Selektionskriterien deshalb weiterhin möglich sein. Von der etwas praxisfremden Differenzierung zwischen Listendaten und sonstigen Daten wird die Verordnung Deutschland befreien. Insofern gibt es auch Bereiche, in denen sich der Spielraum für Dialogmarketing in Deutschland erweitert. Die Einholung von Einwilligungen wird durch die Verord- nung im Vergleich zum bestehenden deutschen Recht eher erschwert. Besonders bei den Anforderungen an die Freiwilligkeit solcher Einwilligungen werden neue Anforderungen gestellt. Wenn diese von bestehenden Einwilligungen nicht eingehalten werden, dann sind sie ab der Anwendung der Verordnung im Jahre 2018 un- wirksam. Deshalb besteht hier besonderer Zeitdruck, um möglichst früh Einwilligungen auf den Stand der Verord- nung zu bringen. Da die Anforderungen an wirksame Einwilligungen wenig Rechtssicherheit bieten, werden diese vermutlich aber weiterhin als Lösung wenig popu- lär sein, solange keine elektronische Werbung erfolgen soll. Die praktische Umsetzung der Informationspflichten über die Datenverarbeitung und das Widerspruchsrecht wird eine der größeren Herausforderungen. Auch hier gilt, dass möglichst frühzeitig die entsprechenden Daten- schutzinformationen (beispielsweise im Versandhandel) angepasst werden, um Nachinformationen vermeiden zu können. Die Europäische Kommission soll für die Da- tenschutzinformation noch Icons entwickeln, aber diese würden ohnehin nur zusätzlich Anwendung finden. Ein wichtiges juristisches Instrument bei der Durchführung von Dialogmarketingmaßnahmen liegt in der Vereinba- rung von Auftragsdatenverarbeitungen (beispielsweise mit Lettershops). In Deutschland gelten hierzu bereits detaillierte Anforderungen, die in der Praxis große Mühe bereiten. Die Verordnung lehnt sich daran an, enthält aber abweichende Anforderungen. Verträge, die vor und nach dem Wirksamwerden der Verordnung laufen, müssen auf beide Anforderungen angepasst werden. Auch hier gilt deshalb, dass die Umsetzung möglichst frühzeitig erfolgen muss. Eine schwerwiegende Veränderung bringt die Verord- nung hinsichtlich potentieller Sanktionen. Bußgelder bis zu 4 Prozent des weltweiten Umsatzes oder 20 Millionen Euro sind vorgesehen. Ob in der Praxis davon Gebrauch gemacht wird, ist eine andere Frage. Jedoch besteht die Gefahr, dass Unternehmen angesichts der potentiellen Sanktionen übervorsichtig mit dem Thema Datenschutz umgehen und bestehende Auslegungsspielräume nicht ausnutzen werden. Auch deshalb ist es wichtig, dass möglichst früh ein Branchenstandard bei der Umsetzung der neuen Verordnung sichergestellt wird. „Der Deutsche Dialogmarketing Verband e.V. (DDV) engagiert sich für Sie, lieber Leser, in dieser Sache. Sind Sie schon Mitglied im DDV? Nein? Dann holen Sie das bitte schnell nach! Gesetze werden nicht mehr nur auf Bundes- ebene, sondern vor allem auf EU-Ebene gemacht. Diese immer komplexeren Verfahren benötigen … • viel Zeit und Aufwand, den Verlauf zu beobachten • Fakten zu analysieren und aufzubereiten • daraus sachliche Argumente zu erstellen und • engagierte Menschen, die teilweise während ihrer Freizeit aktiv den Dialog mit Brüssel und Berlin pflegen und in Ihrem Sinne dort an den richtigen Stellen Überzeugungsarbeit leisten. Unterstützen Sie den DDV dabei und werden Sie Mitglied! Es lohnt sich. Mehr unter www.DDV.de 7 RECHT (WINDIG) §

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