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RELATIONSHIP MAGAZIN 01.16

Dieser Beitrag wurde von Prof. Dr. Ulrich Wuermeling, Latham & Watkins LLP, im Auftrag des Deutschen Dia- logmarketing Verbands e.V. (DDV), Frankfurt, verfasst. Das Gesetzgebungsverfahren zur Datenschutz-Grund- verordnung steht kurz vor dem Abschluss und Än- derungen am vorliegenden Text sind nicht mehr zu erwarten. Im Grundsatz erkennt die Verord- nung an, dass Unternehmen ein berechtigtes Inte- resse an der Durchführung von Marketing haben. Damit dürfen Adressen und Selektionskriterien unter der neuen Verordnung weiterhin zu Werbezwecken verwen- det werden. Die Adressaten haben ein Widerspruchs- recht. Daten dürfen außerdem im Interesse dritter Wer- betreibender verarbeitet werden. Werbeselektionen fallen nicht unter dieselben strengen Regelungen wie beispielsweise das Kreditscoring. Damit wurden wesent- liche Kritikpunkte aus dem Sektor des Dialogmarketings berücksichtigt. Die Verordnung bietet jedoch wegen ihrer sehr allge- meinen und teilweise inkonsistenten Regelungen keine befriedigende Rechtssicherheit und enthält eine Reihe von nicht ausreichend durchdachten administrativen Pflichten. Der DDV hat bis zuletzt auf Lösungen hierzu hingewirkt. Das Ergebnis des schwierigen Verhandlungs- prozesses zwischen Rat und Parlament ist eine Verord- nung, die den qualitativen Anforderungen an europä- ische Gesetzgebung nicht im Ansatz genügt. Auf der Grundlage dieses unbefriedigenden Ergebnisses müs- sen jetzt Lösungen zur praktischen Umsetzung gefunden werden. Der DDV hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um praxisgerechte Empfehlungen zu entwickeln, soweit die Verordnung entsprechenden Spielraum bietet. Am 17. Dezember 2015 hat der LIBE-Ausschuss des Eu- ropäischen Parlaments die zwei Tage vorher erzielte politische Einigung im Trilog über die Europäische Da- tenschutz-Grundverordnung mehrheitlich bestätigt. Am 18. Dezember 2015 tagen die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten, um ihr Votum abzugeben. Die Luxem- burger Präsidentschaft rechnet damit, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten dem Kompromiss zustimmen wird. Damit wäre dann der sogenannte informelle Trilog zwi- schen Parlament, Rat und Kommission beendet. Anfang Neues EU Datenschutzrecht: Erste Einschätzungen zum Dialogmarketing 2016 sollen die verschiedenen Sprachfassungen erstellt und formal vom Rat und Parlament in einer frühen zwei- ten Lesung beschlossen werden. Die Verordnung sieht vor, dass sie zwei Jahre später Anwendung finden soll. Unternehmen werden demnach bis zum Frühjahr 2018 Zeit haben, um sich auf die neuen Regelungen einzustel- len. Da es an weiteren Übergangsfristen fehlt, ist die Zeit jedoch knapp bemessen. Bei der Verordnung handelt es sich um unmittelbar anwendbares Recht. Es bedarf deshalb keiner Umset- zung in deutsches Recht, wie es noch bei der alten Da- tenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 der Fall war. Im Grundsatz wird die Verordnung das deutsche Bundes- datenschutzgesetz ablösen. Die Verordnung gibt aber einen gewissen Spielraum für Sonderreglungen in den Mitgliedstaaten. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfah- rens zur Aufhebung des Bundesdatenschutzgesetzes ist deshalb damit zu rechnen, dass der deutsche Gesetzge- ber von der Möglichkeit nationaler Sonderregelungen (insbesondere im Bereich des Beschäftigtendatenschut- zes) Gebrauch machen wird. Den Bereich des Dialog- marketings sollte dies nicht berühren; ausgeschlossen ist es aber nicht. Die Europäische ePrivacy Richtlinie bleibt vorerst in Kraft und soll unter Kommissar Öttinger zeitnah überarbeitet werden. Solange dies nicht passiert, werden insbeson- dere die deutschen Regelungen zur elektronischen Wer- bung (E-Mail, Telefon, Fax etc.) im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestehen bleiben. Dialogmarketing in Deutschland beruht im Wesent- lichen auf sechs Ausnahmen, die 2009 in das Bundes- datenschutzgesetz eingefügt worden sind. Die neue Der weitere Ablauf im Gesetzgebungsverfahren 1 Wirkung der Verordnung 2 Die wesentlichen Regelungen zum Dialogmarketing 3 Zwischen-Fazit: Das Ergebnis des schwierigen Ver- handlungsprozesses zwischen Rat und Parlament ist eine Verordnung, die den qualitativen Anfor- derungen an europäische Gesetzgebung nicht im Ansatz genügt. www.relationship-magazin.de 6 RECHT (WINDIG) §

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